Um was geht es bei der EU-Verordnung zur entwaldungsfreien Lieferkette?
Von der Verordnung betroffen ist der Handel mit Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, und Holz sowie daraus hergestellten Erzeugnissen. Im Anhang der EU-Verordnung 2023/1115 (Seite 38-41) sind die unter die Verordnung fallenden Zolltarifnummern aufgelistet.
Ab dem 30. Dezember 2024 dürfen diese Rohstoffe und Erzeugnisse, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn diese entwaldungsfrei sind, gemäss den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlands erzeugt wurden und eine entsprechende Sorgfaltserklärung vorliegt.
Die betroffenen Marktteilnehmer sind auch verpflichtet folgende Informationen, Unterlagen und Daten zu beschaffen, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörden vorzulegen:
- Beschreibung, einschliesslich des Handelsnamens und der Art des Erzeugnisses
- Liste der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die enthalten sind oder zur Herstellung verwendet wurden
- Menge der relevanten Erzeugnisse in Kilogramm oder Eigenvolumen
- Erzeugerland und gegebenenfalls dessen Landesteile
- Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt oder verwendet wurden
- Zeitpunkt und Zeitraum der Erzeugung
- Name und Anschrift aller Unternehmen von denen Sie mit den relevanten Erzeugnissen beliefert wurden
- Schlüssige und überprüfbare Information, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind
Bei nicht in der EU ansässigen Inverkehrbringer geht die Anwendung der Verordnung auf den ersten in der EU niedergelassenen Marktteilnehmer über. Schweizer Exporteure sind deshalb nicht direkt, sondern indirekt von der EU-Verordnung zur entwaldungsfreien Lieferkette betroffen.