Aktuell

Regeln für die Entsendung von Mitarbeitern auf Messen in der EU

Schweizer Unternehmen, die an einer Handelsmesse in Frankreich teilnehmen, müssen zur rechtmässigen Anstellung ihrer Mitarbeitenden neu einige Dokumente für die Behörden bereitstellen. Auch Deutschland und Italien haben die Regeln erneuert. Was es zu beachten gilt.

 Ein Schweizer Messestand in Deutschland.

Frankreich

Am 7. September 2018 hat Frankreich eine Reihe von administrativen Bedingungen wie die Vorabmeldung für die Entsendung ausländischer Arbeitnehmer, eine Übersetzung des Arbeitsvertrags oder die Bestimmung eines Vertreters in Frankreich für Aussteller, Besucher und ausländische Unternehmensvertreter auf Ausstellungen und Messen ohne Dienstleistungen abgeschafft. Ausgenommen hiervon sind Dienstleister, die zum Auf- oder Abbau herangezogen werden.

Der ausländische Arbeitgeber hat jedoch alle anderen Verpflichtungen einzuhalten, z. B. die Arbeitsrechte der entsandten Mitarbeiter (Mindestlohn, Arbeitszeiten…).

Ausserdem gelten die Meldeformalitäten weiterhin unverändert im Rahmen einer internationalen Dienstleistung, die zur Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich führt, auch wenn der Kunde selbst im Ausland ansässig ist. In diesem Fall muss das schweizerische Unternehmen vor allem seine Mitarbeiter bei der Arbeitsinspektion anmelden. Dies erfolgt ausschliesslich über die neue Version des Teleservice SIPSI des Ministeriums für Arbeit, das über folgenden Link erreichbar ist: SIPSI

Die Vorabmeldung dient dazu, die französischen Aufsichtsbehörden über die Entsendung Ihrer Mitarbeiter nach Frankreich zu informieren. Sie ist verpflichtend für alle Arbeitgeber, die ausserhalb Frankreichs ansässig sind und Arbeitnehmer zeitweise nach Frankreich entsenden, um bestimmte Aufgaben oder Dienstleistungen auszuführen.

Erforderlich sind insbesondere Angaben:

  • zum Arbeitgeber
  • zu dem entsprechenden Vertreter in Frankreich, der als Ansprechpartner für die Kontrolleure dient
  • zum Auftraggeber oder Kunden
  • zum Auftrag oder der Dienstleistung, für den/die die Mitarbeiter entsandt werden
  • zu den entsandten Arbeitnehmern

Alle von der Gesetzgebung verlangten Angaben müssen ausgefüllt werden. Eine Vorabmeldung, in der eines oder mehrere der Pflichtfelder leer bleiben, kann daher nicht über SIPSI eingereicht werden. Es gibt allerdings keine Meldefrist vor Beginn der Entsendung. Bei Unklarheiten bezüglich bestimmter Angaben können Sie die Vorabmeldung auch erst kurz vor Beginn der Entsendung ausfüllen oder vervollständigen, wenn alle Daten bekannt sind.

Die an die französischen Aufsichtsbehörden gesendete Vorabmeldung bezieht sich nur auf angestellte Arbeiter.

Wenn Sie die für den Ort Ihrer Leistungserbringung zuständigen Arbeitsaufsichtsbehörden kontaktieren möchten, finden Sie die entsprechenden Kontaktdaten der Gebietseinheit der DI(R)ECCTE für den Ort Ihrer Leistungserbringung hier.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Service ExportHelp.

Zusätzliche Informationen finden Sie in unserem Webdossier zur Entsendung von Arbeitnehmern in die EU.

Sonstige Länder

Eine ähnliche Regelung gibt es in Italien, sie ist jedoch nicht verpflichtend für Messen. Informationen dazu erhalten Sie in unserem Webdossier. Englische Version der Webseite des italienischen Arbeitsministeriums: Posting of workers. Italienische Version der Webseite zur Anmeldung der Arbeitnehmer: Registrazione.

Deutschland hingegen hat seine Gesetzgebung zum Mindestlohn verschärft. Informieren Sie sich dazu bitte auf der Webseite des Deutschen Zolls. Arbeitnehmer, die auf Messen entsandt werden, müssen auch hier angemeldet werden, ob es sich um Messebauer oder Vertriebsmitarbeiter handelt. Alle Informationen zu den gesetzlichen Bedingungen für Deutschland finden Sie in unserem Webdossier zur Entsendung von Arbeitnehmern in die EU.

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