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Neue Berichtigungspraxis bei der Zollanmeldung

Das Bundesgericht hat entschieden: Die Praxis der Berichtigung von Zollanmeldungen muss sich ändern. Ab dem 1. Oktober 2017 müssen alle Korrekturen über ein Berichtigungsverfahren erfolgen, wenn die Veranlagungsverfügung bereits ausgestellt ist. 

Zoll: sämtliche Gesuche um eine Änderung der Veranlagung müssen formell abgeschlossen werden
Zoll: sämtliche Gesuche um eine Änderung der Veranlagung müssen formell abgeschlossen werden

Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben die Praxis der Eidgenössischen Zollverwaltung als rechtlich falsch gerügt. Sie betonen, dass sämtliche Gesuche um eine Änderung der Veranlagung formell abzuschliessen sind, was bisher nicht der Fall war. 

Ab dem 1. Oktober kann die anmeldepflichtige Person, wenn die Veranlagungsverfügung bereits ausgestellt ist, eine Korrektur nur in einem Berichtigungsverfahren geltend machen. Im Hinblick auf die Form bedeutet das, dass sie eine korrigierte Zollanmeldung sowie ein schriftliches Gesuch per Brief oder E-Mail einreichen muss. Hierfür gilt eine Frist von 30 Tagen ab dem Datum, an dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben. 

Die Berichtigungsgesuche müssen klar definierte Voraussetzungen erfüllen. Sie werden gutgeheissen, wenn das Zollverfahren geändert wurde. Ein weiteres Beispiel: Die Voraussetzungen, die für die neue Veranlagung erforderlich sind, waren schon erfüllt, als die Anmeldung angenommen wurde, und die Waren wurden seither nicht verändert.
Ist eine Korrektur nicht möglich, beispielsweise wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Frist abgelaufen ist, beendet die Zollstelle das Berichtigungsverfahren. Es kann jedoch gegen jede abweisende Verfügung und jede Nichteintretensverfügung Beschwerde erhoben werden.

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