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Änderungen im polnischen Umsatzsteuerrecht – Die „weisse Liste“ und split payment

Am 1. September 2019 wurde die weisse Liste der Umsatzsteuerpflichtigen veröffentlicht – elektronisches Verzeichnis mit detaillierten Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen in Polen. Des Weiteren wird ab dem 1. November 2019 Split Payment (Aufteilung der Zahlung) obligatorisch für ausgewählte Branchen. Die Änderungen betreffen auch ausländische Firmen, die in Polen für Umsatzsteuerzwecke registriert sind.

Wichtige Änderungen in polnischen Umsatzsteuervorschriften
Wichtige Änderungen in polnischen Umsatzsteuervorschriften

Am 1. September 2019 wurde von der polnischen Finanzverwaltung die weisse Liste der Umsatzsteuerpflichtigen veröffentlicht – eine elektronische Datenbank mit detaillierten Angaben zu Umsatzsteuerpflichtigen in Polen. Auf der Liste erscheinen auch Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, aber in Polen umsatzsteuerpflichtig sind. Die weisse Liste soll die Suche nach Geschäftspartnern sowie deren Überprüfung vereinfachen. Das Ziel dieser Änderungen ist es, zu ermöglichen, dass die gebührende Sorgfalt eingehalten wie auch das Risiko der unbewussten Beteiligung von Steuerpflichtigen an Umsatzsteuerkarussells minimiert wird.

Die weisse Liste enthält auch die einzige Kontonummer, mit welcher die Zahlungen getätigt werden müssen

Auf der Liste sind Kontonummern zu finden, die bei der Firmengründung oder Umsatzsteueranmeldung angegeben wurden. Ab dem 1. Januar 2020 müssen Steuerpflichtige, die Zahlungen im Rahmen von Geschäften tätigen, deren einmaliger Wert – unberücksichtigt der Anzahl der geschäftsbezogenen Zahlungen – den Betrag von 15.000 PLN (ca. 3`750 CHF) oder dessen Gegenwert übersteigt, Zahlungen auf das in der weissen Liste genannte Bankkonto des Geschäftspartners vornehmen.

Umsatzsteuerpflichtige in Polen müssen nichts tun, damit die Daten ihres Unternehmens auf die Liste gesetzt werden. Alle notwendigen Informationen wurden von der Steuerverwaltung aus den verfügbaren öffentlichen Registern entnommen.

Wenn sich die vom Unternehmen verwendeten Kontonummern seit ihrer Gründung geändert haben, sollten diese Informationen beim Finanzamt (im Falle einer im Landesgerichtsregister eingetragenen Gesellschaft) oder bei der Evidenz der Einzelunternehmer (im Falle einer Einzelunternehmung) aktualisiert werden.

Sollten für die Zahlungen andere als die im Verzeichnis genannten Kontonummern angewendet, werden die jeweiligen Aufwendungen keine Betriebsausgaben darstellen. Der Unternehmer hat jedoch das Recht auf Erfassung seiner Aufwendungen als Betriebsausgaben, sofern er innerhalb von 3 Tagen nach Erteilung des Überweisungsauftrags eine entsprechende Benachrichtigung bei dem zuständigen Finanzamt einreicht.

Ein Unternehmer, der den Rechnungsbetrag auf ein anderes als das in der weissen Liste genannte Konto überweist, wird gesamtschuldnerisch für die Steuerrückstände des Geschäftspartners in dem Teil der Umsatzsteuer haften, der proportional auf die gegenständliche Warenlieferung bzw. Leistungserbringung entfällt.

Zahlungen unter Anwendung des Split Payment-Mechanismus (Aufteilung der Zahlung) schützen vor etwaigen negativen Konsequenzen.

Die Einführung einer weissen Liste impliziert zusätzliche Pflichten sowohl für die Lieferanten als auch für die Erwerber. Unternehmer müssen insbesondere für die Korrektheit der im Verzeichnis angegebenen Informationen sorgen und die darin enthaltenen Daten (insbesondere die Kontonummer) überprüfen. Dadurch vermeiden sie Sanktionen und entziehen sich der Gefahr, das Vertrauen der Geschäftspartner zu verlieren.

Ab dem 1. November wird Split Payment für ausgewählte Branchen obligatorisch

Der Mechanismus der geteilten Zahlung besteht in der Tätigung von zwei Zahlungen auf zwei getrennte Konten, und nicht wie bisher in der Tätigung einer Zahlung auf ein gemeinsames Konto.

Das erste Konto wird ein beliebiges, vom Unternehmer genanntes Bankkonto sein, auf das der Nettobetrag überwiesen wird. Die Neuheit ist das zweite Konto, das sogenannte Umsatzsteuer-Bankkonto. Auf dieses Konto wird die Umsatzsteuer überwiesen. Die beiden Konten sind miteinander verbunden.

Gemäss den neusten Vorschriften wird das Verfahren der geteilten Zahlung ab 1. November 2019 für B2B-Geschäfte, die den Wert von 15`000 PLN (ca. 3`750 CHF) überschreiten, in den folgenden Branchen obligatorisch:

  • Erzeugnisse aus Stahl;
  • Altmaterialien und Reststoffe sowie Sekundärstoffe;
  • Elektronische Geräte und ausgewähltes Zubehör (Prozessoren, Handys, Computer, Tablets, Druckpatronen, Toner sowie HDD- und SSD-Festplatten); Teile und Zubehör für Fahrzeuge und Motorräder;
  • Kraftstoffe zum Antrieb von Verbrennungsmotoren, Brennöle sowie Schmieröle;
  • Bauleistungen.

Ausländische Unternehmen, die in Polen umsatzsteuerpflichtige Umsätze in den obigen Branchen per Banküberweisung abwickeln, sind verpflichtet, ein Bankkonto in Polen zu eröffnen.

Für die Nichterfüllung der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Pflichten werden strenge Sanktionen drohen.

Der Artikel wurde von der Kanzlei Rödl & Partner verfasst. Die Kanzlei hat Büros in den grössten polnischen Städten und gehört zum Expertennetzwerk des Swiss Business Hub Polen.

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