Aktuell

Schweiz vereinfacht Handel mit Entwicklungsländern

Die Schweiz will den Handel mit Entwicklungsländern vereinfachen. Zu diesem Zweck führt sie mit REX ein neues System ein. Damit kommen ab dem 1. Januar 2017 im Handel mit Entwicklungsländern neue Ursprungsnachweise zum Einsatz.
Ein Containerschiff in einem Hafen bei der Ent- und Beladung.
Für den Handel mit Entwicklungsländern gilt ab Januar 2017 das REX System.

Die Schweiz gewährt bei Einfuhren von Ursprungswaren aus Entwicklungsländern einseitig Zollpräferenzen. Wer davon profitieren will, muss Ursprungsnachweise vorlegen. Ab dem 1. Januar 2017 kommen im Handel mit Entwicklungsländern neue Ursprungsnachweise zum Einsatz: Die Ursprungserklärung (Statement on Origin, SoO) ersetzt die bisherigen Ursprungszeugnisse „Form A“. Diese von der EU initiierte und von der Schweiz und Norwegen übernommene Änderung setzt die Einführung des Systems der „Registrierten Ausführer“ (Registered Exporters - REX) voraus.

Die neue Ursprungserklärung kann selbständig von den exportierenden Unternehmen ausgestellt werden, sofern diese über eine gültige, von den Regierungsstellen vergebene Registrierung (REX-Nummer) verfügen. Die REX-Nummer wird auf Antrag vergeben und muss in den Ursprungserklärungen erwähnt sein. Die REX-Daten werden in einer von der EU bereitgestellten Datenbank erfasst, verwaltet und zwischen der EU, der Schweiz und Norwegen ausgetauscht. Das Ausstellen der Ursprungsnachweise fällt zukünftig vollständig in die Verantwortung der Exporteure, die Behörden sind nur noch für die Registrierung, Erfassung und Pflege der REX-Daten zuständig.

Wie sind Schweizer Unternehmen betroffen?

Für Schweizer Unternehmen führt REX dazu, dass bei der Einfuhr präferenzbegünstigter Waren aus Entwicklungsländern zukünftig Ursprungserklärungen vorgelegt werden müssen. Für die Eingabe der REX-Nummer bei der Zollanmeldung wird eine entsprechende Rubrik eingeführt. Änderungen gibt es auch, wenn Schweizer Unternehmen Lieferungen mit Ursprungsnachweis aus Entwicklungsländern, die sich in der Schweiz unter Zollkontrolle befinden, in EU-Staaten oder nach Norwegen weitersenden. Solche Re-Expediteure werden zwingend als Schweizer REX registriert sein müssen, genauso wie Schweizer Lieferanten von Vormaterialien zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen in Entwicklungsländer. Auch für solche Unternehmen gilt die Pflicht der Registrierung als Schweizer REX ab dem 1. Januar 2017.

Zuständig für die Registrierung sind die Zollkreisdirektionen. Diese dienen auch als Auskunftsstellen.

Weitere Informationen im Forum Z. Magazin des Schweizer Zolls

Teilen

Official program