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Freihandelsabkommen richtig nutzen, gewusst wie

FHA bieten viele Vorteile. Wenn man sie richtig zu nutzen weiss. Irren ist auch hier menschlich, kann aber unangenehme Folgen haben. Oft anzutreffende Missverständnisse (und wie man sie vermeidet).

Freihandelsabkommen richtig nutzen, gewusst wie

1. Mit einem Ursprungszeugnis erhalte ich immer eine Präferenzbegünstigung oder -befreiung.

(Falsch. Damit im Rahmen des Freihandelsabkommens meine Ursprungswaren im Zielland präferenzbegünstigt oder präferenzbefreit importiert werden können, braucht es eine Warenverkehrsbescheinigung oder den Ursprungssatz auf der Rechnung.)

2. Wenn ich Schuhe bei einem italienischen Lieferanten kaufe, haben die Schuhe italienischen Ursprung.

(Nein. Es kann auch sein, dass die Schuhe nicht in Italien hergestellt wurden oder dort nicht ausreichend be- oder verarbeitet wurden, um italienischen Ursprung zu erhalten.)

3. Meine Waren haben alle einen präferenziellen Ursprung, da die Waren mindestens 50% Schweizer Anteil haben.

(Falsch. Eine Ware hat dann einen präferenziellen Ursprung, wenn die Listenregel des jeweiligen Abkommens erfüllt ist. Es kann somit durchaus sein, dass ein Abkommen bei gewissen Produkten den Wert aller verwendeten Vormaterialien nur auf 30% des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware begrenzt oder nebst dem Wertkriterium ein Positionssprung erfolgt.

4. Die arabischen Golfstaaten (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate) dürfen für den Nachweis des präferenziellen Ursprungs nur die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (WVB) benützen.

(Falsch. Es wurde im Gemischten Ausschuss zum Freihandelsabkommen EFTA-GCC entschieden, dass die Länder des Golfkooperationsrats anstelle der Warenverkehrsbescheinigung auch ein spezielles Ursprungszeugnis benutzen dürfen. Siehe auch hier.)

5. Sendungen nach China dürfen in Drittstaaten aufgeteilt werden.

(Sendungen nach China können im Rahmen des Freihandelsabkommens mit der Schweiz auch in Nichtvertragsparteien (sprich in Ländern ausserhalb Chinas und der Schweiz) für die Weiterbeförderung aufgeteilt werden, sofern die Sendungen keine andere Behandlung als Entladen, Verladen oder eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben und die Waren in den Nichtvertragsparteien unter Zollkontrolle bleiben.)

6. Ich verwende für meine Sendung die Zolltarif-Nummer, mit der ich mehr Präferenz bei der Einfuhr erhalte.

(Falsch und verboten. Es muss die Zolltarif-Nummer verwendet werden, die genau auf das Produkt passt. Verbindliche Auskünfte über Zolltarif-Nummern erteilt die Oberzolldirektion, Abteilung Zolltarif. Verwendet man nicht die korrekte Zolltarif-Nummer und wird dabei erwischt, kann dies zu hohen Bussen führen.)

7. Ich darf auf der WVB EUR. 1 CN beliebig viele Positionen haben.

(Falsch. Es dürfen maximal 20 Positionen auf der WVB EUR. 1 CN aufgeführt werden, und die Positionen müssen nummeriert sein. Dies gilt auch für die Ermächtigten Ausführer. Auch sie dürfen auf ihren Rechnungen nur höchstens 20 Positionen aufführen.)

Am S-GE Impulse FTA (10. November in Basel) erfahren Sie unter anderem, was es bei Freihandelsabkommen auch noch zu beachten gilt, mit welchen Ländern die Schweiz in FHA-Verhandlungen steht, wie Schweizer Unternehmen Freihandelsabkommen nutzen (an praktischen Beispielen) oder was das in Verhandlung stehende Freihandelsabkommen zwischen der USA und der EU (TTIP) für Schweizer Unternehmen bedeutet.

Wertvolle Informationen finden Sie auch auf unserer Website (Dossier Freihandelsabkommen).

Die häufigsten Irrtümer bei der Nutzung von Freihandelsabkommen (und wie man sie vermeiden kann)

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